(1) Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer übt alle Tätigkeiten aus, die auch die Fach-Sozialbetreuerin oder der Fach-Sozialbetreuer des entsprechenden Schwerpunktes ausüben kann und verfügt darüber hinaus über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung.
(2) Der Diplom-Sozialbetreuerin oder dem Diplom- Sozialbetreuer obliegen darüber hinaus konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit sowie die Koordination und die fachliche Anleitung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern sowie Helferinnen oder Helfern, die bei der Sozialbetreuung mitwirken.
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