(1) Die Soziale Alltagsbegleiterin oder der Soziale Alltagsbegleiter ist eine ausgebildete Kraft, die zur lebensweltorientierten Begleitung und Betreuung von betreuungsbedürftigen Menschen im Alltag in Ergänzung zu anderen Angehörigen von Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen befähigt ist.
(2) Die Tätigkeiten der Sozialen Alltagsbegleiterin oder des Sozialen Alltagsbegleiters werden in ambulanter Form im Wohnbereich der oder des Betreuten erbracht. Tätigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich und bei den Aktivitäten des täglichen Lebens werden unter Berücksichtigung der Anordnungen der oder des Betreuten sowie von in Sozial- oder Gesundheitsberufen tätigen Personen eigenverantwortlich erbracht.
(3) Zu den Aufgaben der Sozialen Alltagsbegleiterin oder des Sozialen Alltagsbegleiters zählen insbesondere:
1. | Hauswirtschaftliche Tätigkeiten, | |||||||||
2. | Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches (etwa Einkaufen, Post, Apotheke, Behörden), | |||||||||
3. | Zubereitung bzw. Unterstützung bei der Einnahme von Mahlzeiten, | |||||||||
4. | Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld, | |||||||||
5. | Entlastung und Unterstützung pflegender Angehöriger, | |||||||||
6. | Aktivierung und Motivierung betreuungsbedürftiger Menschen, | |||||||||
7. | Dokumentation. |
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