(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Familienhelferin oder zum Familienhelfer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplom-Sozialbetreuerin F” oder “Diplom-Sozialbetreuer F” zu führen, sofern sie auch zur Ausübung der Tätigkeit als Pflegehelfer oder Pflegehelferin berechtigt sind.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Altenfachbetreuerin oder zum Altenfachbetreuer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Fach-Sozialbetreuerin A” oder “Fach-Sozialbetreuer A” zu führen.
(3) Personen, die eine Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, erfolgreich absolviert haben sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Heimhelferin” oder “Heimhelfer” auch nach dem 30. Juni 2009 zu führen, wenn die Qualifikationsunterschiede durch eine erfolgreich absolvierte Ergänzungsausbildung ausgeglichen wurden. Ergänzungsausbildungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits erfolgreich absolviert wurden sind zur Gänze anzurechnen.
(4) Ausbildungseinrichtungen, die bereits mit einem Bescheid auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, anerkannt worden sind, gelten auch nach diesem Gesetz als bewilligt.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, dass andere – nicht in den Übergangsbestimmungen erfasste – Ausbildungen, die in Österreich absolviert wurden, unter Berücksichtigung von Umfang und Inhalt als Qualifikationsnachweis gelten. Qualifikationsunterschiede können durch Ergänzungsausbildungen ausgeglichen werden.
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