§ 21 NÖ SBBG 2007 Übergangsbestimmungen

NÖ SBBG 2007 - NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Familienhelferin oder zum Familienhelfer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplom-Sozialbetreuerin F” oder “Diplom-Sozialbetreuer F” zu führen, sofern sie auch zur Ausübung der Tätigkeit als Pflegehelfer oder Pflegehelferin berechtigt sind.

(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Ausbildung zur Altenfachbetreuerin oder zum Altenfachbetreuer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Fach-Sozialbetreuerin A” oder “Fach-Sozialbetreuer A” zu führen.

(3) Personen, die eine Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer nach dem Gesetz über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, erfolgreich absolviert haben sind berechtigt, die Berufsbezeichnung “Heimhelferin” oder “Heimhelfer” auch nach dem 30. Juni 2009 zu führen, wenn die Qualifikationsunterschiede durch eine erfolgreich absolvierte Ergänzungsausbildung ausgeglichen wurden. Ergänzungsausbildungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits erfolgreich absolviert wurden sind zur Gänze anzurechnen.

(4) Ausbildungseinrichtungen, die bereits mit einem Bescheid auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Berufe in der Altenfachbetreuung, Familien- und Heimhilfe, LGBl. 9230–1, anerkannt worden sind, gelten auch nach diesem Gesetz als bewilligt.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, dass andere – nicht in den Übergangsbestimmungen erfasste – Ausbildungen, die in Österreich absolviert wurden, unter Berücksichtigung von Umfang und Inhalt als Qualifikationsnachweis gelten. Qualifikationsunterschiede können durch Ergänzungsausbildungen ausgeglichen werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 NÖ SBBG 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 NÖ SBBG 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 NÖ SBBG 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 NÖ SBBG 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 NÖ SBBG 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 NÖ SBBG 2007
§ 22 NÖ SBBG 2007