(1) Die Tätigkeitsbereiche von Fach-Sozialbetreuerinnen oder von Fach-Sozialbetreuern mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten und beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung” die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst.
(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Interventionen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
1. | Unterstützung bei Kontakten zu anderen Personen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität, | |||||||||
2. | Interessensabklärung, Förderung und Training im Bereich Beschäftigung und Arbeit, | |||||||||
3. | Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern, | |||||||||
4. | Einsatz musisch-kreativer Mittel und Bewegung zur Bildung und Persönlichkeitsentfaltung, Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung, | |||||||||
5. | Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (z. B. von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung. |
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