§ 9 NÖ SBBG 2007 Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Familienarbeit”

NÖ SBBG 2007 - NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuerers mit dem Schwerpunkt “Familienarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten umfasst.

(2) Der eigenverantwortliche Bereich wird vorwiegend im Privatbereich von Familien oder von familienähnlichen Lebensformen ausgeübt. Die Betreuung erfolgt mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung ihrer Lebenssituation zu unterstützen. Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt „Familienarbeit“ ist für folgende Maßnahmen befähigt:

1.

Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensführung),

2.

Haushaltsorganisation und Haushaltsführung (z. B. Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten oder Diätkost im Tagesablauf, auch für Säuglinge und Kleinkinder),

3.

Altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel- und Lernanimation sowie Hausaufgabenbegleitung,

4.

Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungspersonen von Familienangehörigen,

5.

Mitbetreuung von älteren, kranken Familienmitgliedern oder solchen mit Behinderungen,

6.

Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen,

7.

Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden,

8.

Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Helferkonferenzen und Vernetzungsgesprächen).

In Kraft seit 22.08.2017 bis 31.12.9999
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