(1) Ziel dieses Gesetzes ist die einheitliche Regelung der Sozialbetreuungsberufe. Es werden insbesondere die Berufsbilder, die Tätigkeitsbereiche, die Ausbildung sowie die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnungen geregelt.
(2) Regelungen des Bundes werden nicht berührt. Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, berührt werden könnte, sind diese Bestimmungen so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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