§ 8 NÖ SBBG 2007 Tätigkeitsbereich beim Schwerpunkt “Altenarbeit”

NÖ SBBG 2007 - NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der Tätigkeitsbereich der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers mit Schwerpunkt “Altenarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten umfasst.

(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in der Entwicklung von Konzepten und Projekten betreffend Altenarbeit auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie in deren Durchführung der Evaluierung. Die Diplom-Sozialbetreuerin oder der Diplom-Sozialbetreuer ist erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (etwa Angehörigen ärztlicher oder therapeutischer Berufe oder des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege), für folgende Maßnahmen befähigt:

1.

Altergerechte Umgestaltung der Wohnumgebung einschließlich der Beratung über und Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- und Versicherungswege,

2.

Erstellung spezieller Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen,

3.

Erstellung spezieller Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit,

4.

Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern von Heimen und im Verhältnis zu den Pflegepersonen,

5.

Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie beispielsweise bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung sowie Suchtproblematik,

6.

Einsatz ihrer methodischen Kompetenzen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biografiearbeit.

In Kraft seit 22.08.2017 bis 31.12.9999
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