(1) Der Tätigkeitsbereich der Fach-Sozialbetreuerin und des Fach-Sozialbetreuers mit dem Schwerpunkt “Altenarbeit” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten umfasst.
(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in einer möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Personen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf und gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse. Dieser Bereich umfasst insbesondere:
1. | präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung, | |||||||||
2. | Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen, | |||||||||
3. | Hilfe zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter, | |||||||||
4. | individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter, | |||||||||
5. | Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen, | |||||||||
6. | Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen, Laienhelfern und Laienhelferinnen, | |||||||||
7. | Begleitung von Sterbenden und von deren Angehörigen. |
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