(1) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst 1800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1800 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens drei Ausbildungsjahren in einer Schule oder durch Absolvierung einzelner Module in Ausbildungseinrichtungen zu absolvieren.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 3 angeführten Ausbildungsmodule.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Aufgaben der Diplom-Sozialbetreuerin oder des Diplom-Sozialbetreuers (Abschnitt 4), der Vorgaben der Abs. 1 und 2 sowie der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. 0822, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung und praktische Ausbildung, Anrechnung von Ausbildungen, die Ausbildungseinrichtungen, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.
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