§ 18 NÖ SBBG 2007 Untersagung des Führens einer Berufsbezeichnung

NÖ SBBG 2007 - NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach § 2 führen, das Vorliegen der für das Führen dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessener Frist nachzuweisen.

(2) Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sind durch ein ärztliches Zeugnis und eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Diese Nachweise dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(3) Personen mit einer Staatsangehörigkeit eines in § 16 Abs. 2 angeführten Staates oder nach § 16 Abs. 5 gleichgestellte Personen können statt des ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis, vorlegen. Die Strafregisterbescheinigung kann bei diesen Personen durch eine entsprechende Bescheinigung aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung, ersetzt werden.

(4) Nicht vertrauenswürdig ist,

1.

wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

2.

wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit der verurteilten Person die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes zu befürchten ist.

(5) Wird der Nachweis nach Abs. 1 nicht erbracht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Führen der Bezeichnung eines Sozialbetreuungsberufes mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Befristungen auszusprechen.

In Kraft seit 08.06.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 NÖ SBBG 2007


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 NÖ SBBG 2007 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 NÖ SBBG 2007


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 NÖ SBBG 2007


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 NÖ SBBG 2007 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ SBBG 2007 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 NÖ SBBG 2007
§ 19 NÖ SBBG 2007