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(1) Der Arzt erhält zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November jeden Jahres eine Sonderzahlung für das betroffene Kalendervierteljahr.
(2) Die Sonderzahlung besteht aus der Hälfte
1. | des Monatsentgeltes samt allfälligen Teuerungszulagen | |||||||||
2. | der Kinderzulage | |||||||||
3. | einer allfälligen Funktionszulage (§ 19 Abs. 1 Z 2, § 19a Abs. 1 Z 2) und Funktionsaufwertung (§ 19a Abs. 1 Z 3). |
(3) Ist der Arzt während des Kalendervierteljahres nicht zur Gänze beschäftigt, so gebührt ihm nur der aliquote Teil der Sonderzahlung.
(1) Der Arzt erhält zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November jeden Jahres eine Sonderzahlung für das betroffene Kalendervierteljahr.
(2) Die Sonderzahlung besteht aus der Hälfte
1. | des Monatsentgeltes samt allfälligen Teuerungszulagen | |||||||||
2. | der Kinderzulage | |||||||||
3. | einer allfälligen Funktionszulage (§ 19 Abs. 1 Z 2, § 19a Abs. 1 Z 2) und Funktionsaufwertung (§ 19a Abs. 1 Z 3). |
(3) Ist der Arzt während des Kalendervierteljahres nicht zur Gänze beschäftigt, so gebührt ihm nur der aliquote Teil der Sonderzahlung.