§ 25 NÖ SÄG 1992 Sonderzahlung

NÖ Spitalsärztegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Arzt erhält zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November jeden Jahres eine Sonderzahlung für das betroffene Kalendervierteljahr.

(2) Die Sonderzahlung besteht aus der Hälfte

1.

des Monatsentgeltes samt allfälligen Teuerungszulagen und,

2.

der Kinderzulage. und

3.

einer allfälligen Funktionszulage (§ 19 Abs. 1 Z 2, § 19a Abs. 1 Z 2) und Funktionsaufwertung (§ 19a Abs. 1 Z 3).

(3) Ist der Arzt während des Kalendervierteljahres nicht zur Gänze beschäftigt, so gebührt ihm nur der aliquote Teil der Sonderzahlung.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2017

(1) Der Arzt erhält zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. November jeden Jahres eine Sonderzahlung für das betroffene Kalendervierteljahr.

(2) Die Sonderzahlung besteht aus der Hälfte

1.

des Monatsentgeltes samt allfälligen Teuerungszulagen und,

2.

der Kinderzulage. und

3.

einer allfälligen Funktionszulage (§ 19 Abs. 1 Z 2, § 19a Abs. 1 Z 2) und Funktionsaufwertung (§ 19a Abs. 1 Z 3).

(3) Ist der Arzt während des Kalendervierteljahres nicht zur Gänze beschäftigt, so gebührt ihm nur der aliquote Teil der Sonderzahlung.

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