Art. 56 NÖ LV 1979

NÖ LV 1979 - NÖ Landesverfassung 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Über die Ergebnisse seiner Überprüfungen hat der Landesrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind sie in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.

(2) Aus Anlaß von Überprüfungen kann der Landesrechnungshof auch

a)

Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln erstatten sowie

b)

Hinweise auf die Möglichkeit der Verminderung oder Vermeidung von Mittelverwendungen sowie der Erhöhung oder Schaffung von Mittelaufbringungen geben.

(3) Der Landesrechnungshof hat dem Rechnungshofausschuß des Landtages regelmäßig über seine Überprüfungstätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat der Landesrechnungshof dem Rechnungshofausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten. Weiters hat der Landesrechnungshof seine Berichte der Landesregierung und der überprüften Unternehmung oder sonstigen Einrichtung mitzuteilen.

(4) Der Rechnungshofausschuß des Landtages ist berechtigt, zum Zwecke der Feststellung eigener Wahrnehmungen Besichtigungen und Lokalaugenscheine durchzuführen.

(5) Der Landtag ist mit den dem Rechnungshofausschuß des Landtages zugeleiteten Berichten mindestens zweimal jährlich zu befassen. Mit vertraulichen Zusatzberichten ist der Landtag jedoch nicht zu befassen.

In Kraft seit 28.05.2019 bis 31.12.9999
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