(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrer sowie nach Maßgabe der der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen.
(2) Der Schulleiter hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten, auf die mögliche Belastung der Lehrer sowie auf die der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen,
a. | bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Wahlpflichtgegenstand zu führen ist, | |||||||||
b. | bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen und beim Unterschreiten welcher Mindestzahl von teilnehmenden Schülern ein solcher Unterrichtsgegenstand ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist, | |||||||||
c. | bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist und | |||||||||
d. | unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind. | |||||||||
Es können Schüler mehrerer Klassen zur Erreichung der Mindestzahl zusammengefaßt werden. |
(3) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 und 2 erfolgen im Einvernehmen mit der Schulbehörde und dem zuständigen Dienststellenausschuß der Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen bzw. den zuständigen Vertrauenspersonen und sind dem Schulgemeinschaftsausschuß spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn der Schulgemeinschaftsausschuß mit der Festlegung des Schulleiters nicht einverstanden ist, so hat dieser das Einvernehmen mit dem Schulgemeinschaftsausschuß anzustreben.
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