(1) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
a) | die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag und der 15. November als Festtag des Landespatrons; | |||||||||
b) | als Weihnachtsferien die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner; | |||||||||
c) | die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (§ 14 Abs. 2); | |||||||||
d) | als Osterferien die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern; | |||||||||
e) | als Pfingstferien die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten; | |||||||||
f) | der einem gemäß lit.a oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag. |
(2) Von der Schulbehörde können in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklärt werden:
a) | aus Anlässen des schulischen und öffentlichen Lebens, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, für Elternsprechtage und religiöse Übungen, insgesamt höchstens sechs Schultage; | |||||||||
b) | bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen, die unumgänglich notwendigen Zeiten. | |||||||||
Werden gemäß lit.b insgesamt mehr als sechs Unterrichtstage schulfrei erklärt, kann die Schulbehörde anordnen, daß die darüber hinaus entfallenen Unterrichtstage durch Verlängerung des Unterrichtsjahres bei Verkürzung der unterrichtsfreien Zeit oder der Hauptferien eingebracht werden; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. |
(3) Von der Schulbehörde können standortbezogen Herbstferien, beginnend mit 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober, vorgesehen werden. In diesem Fall sind die Dienstage am Ende der Oster- und Pfingstferien nicht schulfrei.
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