(1) Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung anstreben und die nicht berufsschulpflichtig sind, dürfen mit Zustimmung des Schulleiters eine Berufsschule besuchen.
(2) Der Schulleiter hat die Zustimmung formlos zu erteilen, soferne keine personellen, pädagogischen, räumlichen und finanziellen Gründe dem Schulbesuch entgegenstehen.
(3) Für die Dauer des Schulbesuches kommen diesen Personen die Rechte und Pflichten eines Schülers zu.
(4) Sollten die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen, hat der Schulleiter die Zustimmung zu widerrufen.
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