(1) Im Lehrplan der Fachschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
a) | Religion, Deutsch, Englisch, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde, Informationstechnologie, Bewegung und Sport | |||||||||
b) | jene betriebswirtschaftlichen, naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im Hinblick auf die Fachrichtung und die künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind. |
(2) Die Summe der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen ist je nach Aufgabe und Organisationsform der Fachschulen festzusetzen:
a) | für weiterführende Fachschulen mit mindestens 500 Unterrichtsstunden, wobei unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen können | |||||||||
b) | für berufsschulersetzende Fachschulen mit mindestens 1.800 und höchstens 2.400 Unterrichtsstunden, verteilt auf mindestens zwei Schulstufen | |||||||||
c) | für schulpflichtersetzende Fachschulen mindestens 2.400 und höchstens 4.500 Unterrichtsstunden, verteilt auf zwei bis vier Schulstufen, wobei die erste Schulstufe mindestens 1.300 Unterrichtsstunden zu umfassen hat. | |||||||||
Die Gesamtunterrichtsstunden sind auf die Schulstufen unter Bedachtnahme auf die vorausgesetzte Vorbildung sowie die Erreichung einer geschlossenen Bildungswirkung zu verteilen. |
(3) Im Lehrplan der Fachschule können Wahlpflichtgegenstände oder Freigegenstände insoweit vorgesehen werden, als die Erteilung des Unterrichtes in diesen Gegenständen im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung (Stand der Wissenschaft, Strukturwandel in der Landwirtschaft) zweckmäßig erscheint oder für die Berufstätigkeit in den Produktionsverhältnissen, unter denen Schüler ihren künftigen Beruf voraussichtlich ausüben werden, Hilfe bieten kann.
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