(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die dem Lehrverhältnis entsprechenden Fachrichtungen der Berufsschule zu besuchen.
(2) Besteht eine Berufsschule mit der Fachrichtung des Ausbildungszweiges nicht, so hat der Berufsschulpflichtige seiner Schulpflicht in einer Berufsschule mit einer anderen Fachrichtung nachzukommen, die seinem Ausbildungszweig am ehesten entspricht. Im Zweifel entscheidet die Schulbehörde.
(3) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule (§ 19 Abs. 4 lit.b, c und d) der gleichen Fachrichtung erfüllt werden. Beim Besuch einer drei- oder vierstufigen schulpflichtersetzenden Fachschule gilt die Berufsschulpflicht mit dem positiven Abschluß der zweiten Schulstufe als erfüllt.
(4) Die in der Berufsschule (Fachschule) eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.
(5) Die Berufsschulpflicht kann auch durch den Besuch einer nicht mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufsschule (Fachschule) erfüllt werden, doch ist in diesem Falle der zureichende Erfolg des Unterrichts durch eine Prüfung über den Jahreslehrstoff am Ende eines jeden Schuljahres an einer öffentlichen Berufsschule nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat die Schulbehörde anzuordnen, daß der Berufsschulpflichtige fernerhin eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Berufsschule zu besuchen hat.
(6) Das 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht darf durch den Besuch der schulpflichtersetzenden Fachschule ersetzt werden (§ 19 Abs. 4 lit.c).
(7) Die Berufsschulpflicht für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlußlehre wird durch den Besuch der Berufsschule für Anschlußlehre erfüllt.
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