(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
a) | Religion, Rechnen, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Englisch, Politische Bildung, Informationstechnologie, Lebenskunde, Bewegung und Sport | |||||||||
b) | jene betriebswirtschaftlichen, naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im Hinblick auf die Fachrichtung und die künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind. |
(2) Die Summe der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen ist mit mindestens 600 und höchstens 1.200, für die Berufsschule für Lehrlinge im Rahmen einer Anschlußlehre mit mindestens 200 festzusetzen. Die Gesamtunterrichtsstunden sind auf die Schulstufen unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit des Übertritts nach der ersten Schulstufe in eine berufsschulersetzende Fachschule zu verteilen.
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