(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein zugänglich.
(2) Der Besuch der öffentlichen Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich; es können jedoch kostendeckende Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden.
(3) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler ist ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung zu entrichten (Schülerheimbeitrag).
(4) Der Schülerheimbeitrag ist von jenen Personen zu leisten, die nach den landarbeitsrechtlichen oder sonstigen Vorschriften für die aus dem Schulbesuch erwachsenden Kosten aufzukommen haben. Ist dieser Beitrag im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar, können nichtrückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln in entsprechender Höhe gewährt werden.
(5) Rückständige Lern-, Arbeitsmittel- und Schülerheimbeiträge sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
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