(1) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Berufsschule erfolgt durch eine schriftliche Zuweisung durch den Schulleiter; sie hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß es dem Schulpflichtigen möglich ist, ab dem festgesetzten Schulbeginn seiner Schulpflicht an der Berufsschule nachzukommen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Vereinbarung mit anderen Ländern die Erfüllung der Schulpflicht durch Schüler anderer Bundesländer an niederösterreichischen Schulen sowie die Erfüllung der Schulpflicht durch niederösterreichische Schüler an Schulen anderer Länder, zu ermöglichen. Im letzten Fall hat die Schulbehörde durch Verordnung zu bestimmen, daß alle Schulpflichtigen einer bestimmten Fachrichtung oder die Schüler aus bestimmten Gebieten Niederösterreichs ihre Schulpflicht an einer solchen Schule zu erfüllen haben. Die in Betracht kommenden Schulpflichtigen sind an diese Schule zuzuweisen.
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