(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie die Schulpflicht dieser Fachrichtung nicht bereits vor Beginn bzw. während des Lehrverhältnisses erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Die Schulbehörde hat die Erfüllung der Schulpflicht entsprechend aufzuschieben, wenn wichtige familiäre, gesundheitliche oder betriebswirtschaftliche Gründe vorliegen, die einen Schulbesuch zu einer bestimmten Zeit sehr erschweren.
(3) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung ausgebildet werden, besteht die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch einer Berufsschule. § 18 Abs. 2 findet keine Anwendung.
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