§ 4 NÖ LSG Schulpflichtiger Personenkreis

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie die Schulpflicht dieser Fachrichtung nicht bereits vor Beginn bzw. während des Lehrverhältnisses erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) Die Schulbehörde hat die Erfüllung der Schulpflicht entsprechend aufzuschieben, wenn wichtige familiäre, gesundheitliche oder betriebswirtschaftliche Gründe vorliegen, die einen Schulbesuch zu einer bestimmten Zeit sehr erschweren.

(3) Für Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung ausgebildet werden, besteht die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch einer Berufsschule. § 18 Abs. 2 findet keine Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NÖ LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NÖ LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 NÖ LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NÖ LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NÖ LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 NÖ LSG
§ 5 NÖ LSG