(1) Eine öffentliche Schule wird durch Verordnung der Schulbehörde, eine private durch die Anzeige der beabsichtigten Führung an die Schulbehörde gegründet. Darin ist der Sitz der Schule, die Schulart (§ 2 Abs. 1), die Fachrichtung, die Organisationsform und die Zahl der Schulstufen (§§ 17 und 19) zu bezeichnen.
(2) Die Erhaltung einer Schule (eines Schülerheimes) umfaßt:
a) | die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Lehrmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie | |||||||||
b) | die Beistellung des Schulleiters, erforderlichenfalls der Abteilungsvorstehung, der Lehrer (Erzieher) sowie des zur Durchführung von Verwaltungsarbeiten und zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften allenfalls erforderlichen sonstigen Personals. | |||||||||
Auf die Erhaltung eines Schülerheimes sind die Bestimmungen über die Erhaltung einer Berufs- oder Fachschule sinngemäß anzuwenden. |
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