§ 23 NÖ LSG

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind:

a)

die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, soweit diese nicht durch den Besuch der Fachschule erfüllt werden kann;

b)

die Fachschuleignung im Sinne des Abs. 2 und 3;

c)

bei der berufsschulersetzenden und der schulpflichtersetzenden Fachschule die Erklärung des Einverständnisses zur internatsmäßigen Unterbringung.

(2) Bei berufsschulersetzenden Fachschulen ist die Fachschuleignung erbracht mit Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht. Wurde die neunte Schulstufe ohne Erfolg abgeschlossen, aber die achte Schulstufe mit Erfolg, so ist eine Eignungsprüfung abzulegen.

(3) Bei schulpflichtersetzenden Fachschulen ist die Fachschuleignung erbracht mit erfolgreicher Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht. Diese ist gegeben, wenn das Jahreszeugnis der achten Stufe der Volksschule, der vierten Stufe der Mittelschule oder der vierten Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält (jeweils ausgenommen in den Pflichtgegenständen Fremdsprachen außer Englisch und geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung). Wurde die achte Schulstufe ohne Erfolg abgeschlossen, aber die siebente Schulstufe mit Erfolg, so ist eine Eignungsprüfung abzulegen.

(4) Mit der Aufnahme in die berufsschulersetzende und schulpflichtersetzende Fachschule ist die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden. Der Schulleiter hat die Anzeige des aufzunehmenden Schülers über einen halbinternen oder externen Schulbesuch zur Kenntnis zu nehmen, wenn

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das Schülerheim überfüllt ist,

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eine Trennung nach Geschlechtern nicht möglich ist,

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der aufzunehmende Schüler im Bereich des zumutbaren Schulweges wohnt oder

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wichtige gesundheitliche Gründe seitens des Schülers vorliegen; dies ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(5) Die in einer Fachschule eines anderen Bundeslandes zurückgelegte Schulzeit ist auf die Zeit des Besuches einer Fachschule gleicher oder verwandter Fachrichtung nach Maßgabe der Vergleichbarkeit des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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