(1) Der Unterricht ist durch Fachlehrer zu erteilen. In höchstens 10 % der Unterrichtsstunden des Pflichtgegenstandes praktischer Unterricht dürfen aus personalorganisatorischen Gründen sonstige qualifizierte Personen eingesetzt werden; diese haben die Ernennungserfordernisse gemäß Artikel II der Anlage des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl.Nr. 296/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2005, zu erfüllen. Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.
(2) Für jede Schule sind ein Leiter, erforderlichenfalls eine Abteilungsvorstehung oder eine Schulleitervertretung, sowie die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung notwendigen Lehrer zu bestellen.
(3) Wird eine Berufsschule einer Fachschule angeschlossen, obliegt die Leitung beider Schulen dem Leiter der Fachschule. Für die Wahrnehmung der pädagogischen Belange der Berufsschule ist eine Abteilungsvorstehung zu bestellen.
(4) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
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