§ 7 NÖ LSG

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Erziehungsberechtigten (§ 60) haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Hausordnung durch den Schüler zu sorgen. Minderjährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich dieser Pflichten neben die Erziehungsberechtigten. Handelt es sich um volljährige Berufsschulpflichtige, treffen sie diese Pflichten selbst. Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrberechtigten) wohnt, tritt letzterer hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

(2) Die Erziehungsberechtigten sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet den Schüler für den Schulbesuch mit den notwendigen Unterrichtsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden.

In Kraft seit 18.11.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 NÖ LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 NÖ LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 NÖ LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 NÖ LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 NÖ LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 NÖ LSG
§ 8 NÖ LSG