(1) Die Erziehungsberechtigten (§ 60) haben für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Hausordnung durch den Schüler zu sorgen. Minderjährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich dieser Pflichten neben die Erziehungsberechtigten. Handelt es sich um volljährige Berufsschulpflichtige, treffen sie diese Pflichten selbst. Sofern der Berufsschulpflichtige im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrberechtigten) wohnt, tritt letzterer hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Erziehungsberechtigten.
(2) Die Erziehungsberechtigten sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet den Schüler für den Schulbesuch mit den notwendigen Unterrichtsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden.
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