§ 2 NÖ LSG

NÖ LSG - NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Schulen gliedern sich nach der Bildungsaufgabe in die Schularten Berufsschule und Fachschule und nach dem Schulerhalter in öffentliche und private Schulen.

(2) Die Berufsschule ist eine Pflichtschule. Sie hat folgende Aufgaben:

a)

den Schülern die schulische Grundausbildung für eine Berufstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu vermitteln und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben einer multifunktionalen und diversifizierten Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum unter Berücksichtigung der Prinzipien der Nachhaltigkeit und Chancengleichheit zu erfüllen und Erwerbsmöglichkeiten im ländlichen Raum wahrnehmen zu können,

b)

die Schüler zu demokratischen, heimat- und berufsverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden,

c)

die Allgemeinbildung der Schüler entsprechend ihrer künftigen Berufstätigkeit zu erweitern und zu vertiefen sowie insbesondere auch die Grundlage für die spätere fachliche Weiterbildung des Schülers zu schaffen,

d)

in Lehr- und Versuchsbetrieben neue Produkte, Produktionsweisen und Produktionsmittel zu erproben und – nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit Interessenvertretungen, Institutionen und Dienststellen des agrarischen Sektors – diese Ergebnisse für die Praxis – auch auf regionalspezifische Entwicklungsmöglichkeiten und Projekte bezogen – aufzubereiten, zu dokumentieren und weiterzuvermitteln sowie

e)

die (Weiter-)Bildung und Beratung im Bereich der Landwirtschaft samt Durchführung damit zusammenhängender Leistungen und Untersuchungen (z. B. Labor, Lehr- und Versuchseinrichtungen) in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer Niederösterreich sicherzustellen.

(3) Die Fachschule ist eine berufsbildende mittlere Schule. Sie hat folgende Aufgaben:

a)

die Schüler durch Vermittlung von Fachkenntnissen und Fertigkeiten auf die selbständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Haushaltes und auf die Ausübung einer sonstigen verantwortlichen Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft vorzubereiten und sie in die Lage zu versetzen, die Aufgaben einer multifunktionalen und diversifizierten Land- und Forstwirtschaft im ländlichen Raum unter Berücksichtigung der Prinzipien der Nachhaltigkeit und Chancengleichheit zu erfüllen und Erwerbsmöglichkeiten im ländlichen Raum wahrnehmen zu können,

b)

die Schüler zu demokratischen, heimatverbundenen, sittlich und religiös gefestigten und sozial denkenden Staatsbürgern heranzubilden,

c)

die Allgemeinbildung der Schüler zu erweitern und zu vertiefen,

d)

in Lehr- und Versuchsbetrieben neue Produkte, Produktionsweisen und Produktionsmittel zu erproben und – nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit Interessenvertretungen, Institutionen und Dienststellen des agrarischen Sektors – diese Ergebnisse für die Praxis – auch auf regionalspezifische Entwicklungsmöglichkeiten und Projekte bezogen – aufzubereiten, zu dokumentieren und weiterzuvermitteln sowie

e)

die (Weiter-)Bildung und Beratung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft samt Durchführung damit zusammenhängender Leistungen und Untersuchungen (z. B. Labor, Lehr- und Versuchseinrichtungen) in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer Niederösterreich sicherzustellen.

(4) Land- und forstwirtschaftliche Schulen, die vom Land erhalten werden, sind öffentliche, andere sind private Schulen. Die gleiche Regel gilt sinngemäß für Schülerheime.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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