§ 20 NÖ LG 1997 Auszahlung

NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Für die Auszahlung der Bezüge, Sonderzahlungen und Entschädigungen gilt § 7 sinngemäß. Die Kommissionsgebühren sind spätestens bis zum Ende des folgenden Monats auszuzahlen.Für die Auszahlung der Bezüge, SonderzahlungenSitzungsgelder und Entschädigungen gilt Paragraph 7, sinngemäß. Diedie Kommissionsgebühren sind spätestens bis zum Ende des folgenden Monats auszuzahlen.

Stand vor dem 30.01.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 30.01.2024

Für die Auszahlung der Bezüge, Sonderzahlungen und Entschädigungen gilt § 7 sinngemäß. Die Kommissionsgebühren sind spätestens bis zum Ende des folgenden Monats auszuzahlen.Für die Auszahlung der Bezüge, SonderzahlungenSitzungsgelder und Entschädigungen gilt Paragraph 7, sinngemäß. Diedie Kommissionsgebühren sind spätestens bis zum Ende des folgenden Monats auszuzahlen.

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