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(2) Dauert die Dienstverhinderung über den Zeitraum von 42 Kalendertagen hinaus, gebühren ab diesem Zeitpunkt die Leistungen gemäß Abs. 1 wie folgt:
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(3) Beamtete Bedienstete, die nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, behalten den Anspruch auf den Dienstbezug und den Kinderzuschuss bis zur Dauer von 84 Kalendertagen. Darüber hinaus behalten sie diesen Anspruch nach ununterbrochen fünf Jahren Dienst beim Land Niederösterreich bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(4) Soweit die Dienstverhinderung über die in Abs. 3 bestimmten Zeiträume hinaus dauert, gebühren 80 % der Leistungen gemäß Abs. 3 erster Satz; soweit dadurch Leistungen über die Dauer von einem Jahr hinaus gebühren, betragen diese 60 % der Leistungen gemäß Abs. 3 erster Satz. Der Kinderzuschuss ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.
(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 7 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(6) Bei der Ermittlung der in Abs. 1 und 3 vorgesehenen Fristen sind Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre zusammenzurechnen.
(7) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, können die Leistungen gemäß den Abs. 1 bis 4 über die dort angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden.
(8) Vertragsbedienstete, die nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne eigenes Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind, behalten ihren Anspruch auf die Leistungen gemäß Abs. 1 für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(9) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz nicht beschäftigt werden dürfen, keine Geldleistungen.
(10) Den Vertragsbediensteten gebührt nach Ablauf der Frist gemäß § 87 Abs. 1 Z 5 auf die Dauer der Dienstverhinderung ein Zuschuss zu den laufenden Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen und 80 % der im Abs. 1 genannten Leistungen. Dieser Zuschuss darf 20 % der im Abs. 1 genannten Leistungen nicht übersteigen.
(2) Dauert die Dienstverhinderung über den Zeitraum von 42 Kalendertagen hinaus, gebühren ab diesem Zeitpunkt die Leistungen gemäß Abs. 1 wie folgt:
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(3) Beamtete Bedienstete, die nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, behalten den Anspruch auf den Dienstbezug und den Kinderzuschuss bis zur Dauer von 84 Kalendertagen. Darüber hinaus behalten sie diesen Anspruch nach ununterbrochen fünf Jahren Dienst beim Land Niederösterreich bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(4) Soweit die Dienstverhinderung über die in Abs. 3 bestimmten Zeiträume hinaus dauert, gebühren 80 % der Leistungen gemäß Abs. 3 erster Satz; soweit dadurch Leistungen über die Dauer von einem Jahr hinaus gebühren, betragen diese 60 % der Leistungen gemäß Abs. 3 erster Satz. Der Kinderzuschuss ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.
(5) Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 7 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(6) Bei der Ermittlung der in Abs. 1 und 3 vorgesehenen Fristen sind Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre zusammenzurechnen.
(7) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, können die Leistungen gemäß den Abs. 1 bis 4 über die dort angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden.
(8) Vertragsbedienstete, die nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne eigenes Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind, behalten ihren Anspruch auf die Leistungen gemäß Abs. 1 für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(9) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz nicht beschäftigt werden dürfen, keine Geldleistungen.
(10) Den Vertragsbediensteten gebührt nach Ablauf der Frist gemäß § 87 Abs. 1 Z 5 auf die Dauer der Dienstverhinderung ein Zuschuss zu den laufenden Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen und 80 % der im Abs. 1 genannten Leistungen. Dieser Zuschuss darf 20 % der im Abs. 1 genannten Leistungen nicht übersteigen.