§ 144 NÖ LBDG Kontomitteilung

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Auf Verlangen der versicherten Personen hat das Land oder der von ihm beauftragte Dritte erstmals im Jahr 2010 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten personenbezognenen Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:

1.

die Bemessungsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres;

2.

die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift;

3.

die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.

(2) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten unrichtig waren, sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die versicherten Personen darüber zu informieren.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.05.2018

(1) Auf Verlangen der versicherten Personen hat das Land oder der von ihm beauftragte Dritte erstmals im Jahr 2010 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten personenbezognenen Daten rechtsunverbindlich Folgendes mitzuteilen:

1.

die Bemessungsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres;

2.

die im betreffenden Kalenderjahr erworbene Teilgutschrift;

3.

die bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erworbene Gesamtgutschrift.

(2) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten unrichtig waren, sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die versicherten Personen darüber zu informieren.

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