§ 136 NÖ LBDG Bemessungsgrundlagen

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Für jeden Monat der Versicherungszeit, für den ein Pensionsbeitrag oder ein Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist

1.

die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 63 oder

2.

die Bemessungsgrundlage nach den sozialversicherungs- sowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, sofern die zugrunde liegende Zeit nach § 137 als Vorversicherungs- oder Zwischenversicherungszeit angerechnet wurde, zu ermitteln.

(2) Für folgende Zeiten ergeben sich die Bemessungsgrundlagen aus den Bewertungsgrundsätzen des APG:

1.

Kindererziehungszeiten im Sinne des § 134 Abs. 4; üben die beamteten Bediensteten in Zeiten der Kindererziehung eine Beschäftigung aus, ist der sich aus dem APG ergebenden Bemessungsgrundlage die dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Bemessungsgrundlage hinzuzufügen;

2.

Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes sowie des Zivil- und Auslandsdienstes;

3.

Zeiten einer Familienhospizfreistellung;

4.

Schul- und Studienzeiten im Sinne von § 137 Abs. 2 Z 6 bis Z 8;

5.

Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Überbrückungshilfe, Übergangsgeld, Notstandshilfe, erweiterter Überbrückungshilfe und einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.

(3) Die Zeit der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gemäß § 51a gilt als Versicherungszeit. Die Berücksichtigung als Versicherungszeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß § 51a Abs. 1 und 2 weggefallen ist. Die Bemessungsgrundlage für die Zeit einer solchen Freistellung beträgt für jeden vollen Monat der Dienstfreistellung € 1.350,– und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Bemessungsgrundlage für Kalendermonate, in denen eine Pflegeteilzeit nach § 25 Abs. 5 gewährt wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird; sie beträgt mindestens € 1.350,-1.350,00. An die Stelle des Betrages von € 1.350,– tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.

Stand vor dem 29.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 29.01.2018

(1) Für jeden Monat der Versicherungszeit, für den ein Pensionsbeitrag oder ein Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist

1.

die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 63 oder

2.

die Bemessungsgrundlage nach den sozialversicherungs- sowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, sofern die zugrunde liegende Zeit nach § 137 als Vorversicherungs- oder Zwischenversicherungszeit angerechnet wurde, zu ermitteln.

(2) Für folgende Zeiten ergeben sich die Bemessungsgrundlagen aus den Bewertungsgrundsätzen des APG:

1.

Kindererziehungszeiten im Sinne des § 134 Abs. 4; üben die beamteten Bediensteten in Zeiten der Kindererziehung eine Beschäftigung aus, ist der sich aus dem APG ergebenden Bemessungsgrundlage die dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Bemessungsgrundlage hinzuzufügen;

2.

Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes sowie des Zivil- und Auslandsdienstes;

3.

Zeiten einer Familienhospizfreistellung;

4.

Schul- und Studienzeiten im Sinne von § 137 Abs. 2 Z 6 bis Z 8;

5.

Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Überbrückungshilfe, Übergangsgeld, Notstandshilfe, erweiterter Überbrückungshilfe und einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.

(3) Die Zeit der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gemäß § 51a gilt als Versicherungszeit. Die Berücksichtigung als Versicherungszeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß § 51a Abs. 1 und 2 weggefallen ist. Die Bemessungsgrundlage für die Zeit einer solchen Freistellung beträgt für jeden vollen Monat der Dienstfreistellung € 1.350,– und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Bemessungsgrundlage für Kalendermonate, in denen eine Pflegeteilzeit nach § 25 Abs. 5 gewährt wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird; sie beträgt mindestens € 1.350,-1.350,00. An die Stelle des Betrages von € 1.350,– tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.

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