(1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden zwei, bei der Wahlkommission und bei den Bezirkswahlbehörden drei, und bei der Landeswahlbehörde sechs Beisitzer anwesend sind. Abwesende Beisitzer können durch jedes von derselben wahlwerbenden Partei vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.
(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Ersatzmitglieder sind bei Feststellung der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann zu berücksichtigen, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.
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