(1) Übt ein Beisitzer oder Ersatzmitglied sein Mandat in der Wahlbehörde aus irgendeinem Grunde, ausgenommen die Verhinderung, nicht aus, so hat die Partei, die den Antrag auf seine Berufung erstattet hat, über Aufforderung durch den Wahlleiter einen Antrag für die Neubesetzung dieses Mandates zu erstatten. Für die Neubesetzung gilt Abs. 2 sinngemäß.
(2) Den Organen, welche Sprengelwahlleiter, ständige Vertreter oder für den Fall der Verhinderung bestimmte Stellvertreter in den Wahlbehörden bestellen können, sowie den Parteien, die Anträge auf die Berufung von Beisitzern oder Ersatzmitgliedern erstattet haben, steht es jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.
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