§ 11 NÖ LAKW Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder, Entsendung von Vertrauenspersonen

NÖ LAKW - NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landeswahlbehörde sind von der Landesregierung zu berufen.

(2) Die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder in die übrigen Wahlbehörden obliegt bei der Wahlkommission und bei den Bezirkswahlbehörden dem Landeswahlleiter und bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden dem Bezirkswahlleiter.

(3) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Landeswahlbehörde und der Wahlkommission sind nach der bei der letzten Wahl in die Landarbeiterkammer im Bereich der Landeswahlbehörde, die Beisitzer und Ersatzmitglieder der Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden nach der bei der letzten Wahl in die Landarbeiterkammer im Bereich der Bezirkswahlbehörden festgestellten Stärke der Parteien zu berufen. Haben danach zwei oder mehrere Parteien auf ein und denselben Beisitzer Anspruch, entscheidet zwischen ihnen das Los.

(4) Hat eine Partei gemäß Abs. 3 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landarbeiterkammer durch mindestens ein Mitglied vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Vertreter als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen Parteien zu, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landarbeiterkammer nicht vertreten sind, sich aber an der Wahlwerbung beteiligen. Die Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlbehörde einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im übrigen finden die Bestimmungen der Abs. 1, 2 und 5 sowie des § 2 Abs. 3 bis 8, § 10, § 12 Abs. 2 und des § 15 sinngemäß Anwendung.

(5) Die Namen der Mitglieder der Wahlbehörden sind ortsüblich kundzumachen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 NÖ LAKW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 NÖ LAKW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 NÖ LAKW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 NÖ LAKW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 NÖ LAKW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LAKW Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 NÖ LAKW
§ 12 NÖ LAKW