(1) Spätestens am neunten Tag nach dem Stichtag haben die Parteien, die sich an der Wahlwerbung beteiligen wollen, ihre Anträge auf die gemäß § 11 Abs. 3 zu berufenden Beisitzer und Ersatzmitglieder der Wahlbehörden bei den im Abs. 2 bezeichneten Wahlleitern einzubringen.
(2) Die Anträge sind für die Bildung der Landeswahlbehörde und der Wahlkommission an den Landeswahlleiter, für die Bildung der Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden an den Bezirkswahlleiter zu richten.
(3) Verspätet einlangende Anträge sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, daß es sich um Wahlbehörden handelt, deren nachträgliche Bildung durch Änderungen in den Wahlsprengeln, in den Gemeindegebieten oder in den politischen Bezirken unabweislich geworden ist.
(4) Werden Anträge nicht oder nicht fristgerecht erstattet, hat die gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zuständige Wahlbehörde die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder von Amts wegen durchzuführen.
(5) Vor Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder können die Antragsteller ihre Anträge jederzeit ändern oder zurückziehen.
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