(1) Für das Land Niederösterreich ist am Sitz der Landesregierung die Landeswahlbehörde einzusetzen.
(2) Die Landeswahlbehörde besteht aus dem Landeshauptmann oder einem von ihm bestellten ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Landeswahlleiter sowie aus acht Beisitzern. Der Landeshauptmann hat für den Fall der Verhinderung des Landeswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Landeswahlbehörde hat, unbeschadet des ihr nach § 3 Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden zu führen. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlbehörde rechtswidrige Entscheidungen und Verfügungen der nachgeordneten Wahlbehörden aufheben oder abändern. Entscheidungen der Wahlbehörden im Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren gegen die Wählerverzeichnisse können von der Landeswahlbehörde nicht abgeändert werden.
(4) Die Landeswahlbehörde kann auch eine Überschreitung der in den §§ 9, 10, 12, 31, 35, 41 und 56 festgesetzten Termine für zulässig erklären, wenn deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine solche Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
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