(1) Für den Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Bezirkswahlbehörde einzusetzen.
(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann (Bürgermeister) oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Bezirkswahlleiter sowie aus vier Beisitzern.
(3) Der Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, hat für den Fall der Verhinderung des Bezirkswahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.
(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder von Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörden sein.
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