(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengeln eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie aus drei Beisitzern.
(2) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Sprengelwahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat in einem der Wahlsprengel auch die Geschäfte der Sprengelwahlbehörde zu besorgen.
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