§ 7 NÖ LAKW Wahlkommission

NÖ LAKW - NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992) in Wien oder in einem anderen Bundesland als Niederösterreich haben, wird eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem vom Landeshauptmann zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und Wahlleiter sowie aus vier Beisitzern. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Die Wahlkommission als Wahlbehörde hat die Aufgaben einer Bezirkswahlbehörde und einer Gemeindewahlbehörde zu besorgen.

(3) Die Muster Anlagen 1, 4 und 5 sind für die Verwendung durch die Wahlkommission mit entsprechenden Bezeichnungen zu versehen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 NÖ LAKW


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 NÖ LAKW selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 NÖ LAKW


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 NÖ LAKW


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 NÖ LAKW eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LAKW Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 NÖ LAKW
§ 8 NÖ LAKW