§ 3 NÖ LAKW Wirkungsbereich der Wahlbehörden

NÖ LAKW - NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Sie entscheiden auch in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben. Alle anderen Geschäfte obliegen den Wahlleitern.

(2) Den Wahlbehörden sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stande des Amtes zuzuweisen, dem der Wahlleiter vorsteht oder von dessen Vorstand er bestellt wird.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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