(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde einzusetzen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde besteht, unbeschadet der Bestimmungen des § 6 Abs. 5, aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus drei Beisitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Gemeindewahlleiters einen Stellvertreter zu bestellen.
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