Es ist jeweils die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen. Soziale Dienste gemäß § 25 sind Kindern und Jugendlichen oder den Erziehungsberechtigten insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles der Kinder und Jugendlichen zweckmäßiger und Erfolg versprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung.
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