§ 35 NÖ KJHG Vorrang der Sozialen Dienste gegenüber Erziehungshilfen

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Es ist jeweils die gelindeste noch zum Ziel führende Maßnahme zu treffen. Soziale Dienste gemäß § 25 sind Kindern und Jugendlichen oder den Erziehungsberechtigten insbesondere dann anzubieten, wenn dies für die Förderung des Wohles der Kinder und Jugendlichen zweckmäßiger und Erfolg versprechender erscheint als die Gewährung von Hilfen zur Erziehung.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.9999
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