(1) Zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ermächtigung, eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 Strafregistergesetz 1968, BGBl. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012, in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 8 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. 68/1972 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, über die gefährdende(n) Person(en) einzuholen. Sind auf Grund dieser Auskunft eine oder mehrere Verurteilungen durch ein Strafgericht wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder gegen Leib und Leben oder die Freiheit erfolgt, so sind diese Daten zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos heranzuziehen.
(2) Zur Beurteilung der bisher erfolgten Maßnahmen nach § 38a Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013, (Wegweisung und Betretungsverbot) hat die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls eine Anfrage an die Zentrale Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2013, über Vormerkungen hinsichtlich der gefährdenden Person(en) zu richten. Bei Vorliegen einer Vormerkung in der Zentralen Gewaltschutzdatei ist diese Information zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos heranzuziehen.
(3) Durch Abfragen nach gem. Abs. 1 und 2 gewonnene personenbezogene und andere Daten, die offenkundig keinen Bezug zur Gefährdungsabklärung aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach gem. Abs. 1 und 2 gewonnene personenbezogene und andere Daten dürfen zur Verdachtsklärung weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht der Gefährdung nicht, sind die personenbezogenen Daten Verdächtiger mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben gemäß § 13 Abs. 2 zu löschen.
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