(1) Als Grundlage für die Gewährung von Erziehungshilfen ist ein Hilfeplan zu erstellen. Dieser beinhaltet den anhand der Einschätzung der Kindeswohlgefährdung festgestellten Hilfebedarf von Kindern und Jugendlichen, die Auswahl der notwendigen und geeigneten Erziehungshilfen zur Sicherung des Kindeswohles, die voraussichtliche Dauer und das zu erreichende Ziel der Erziehungshilfen. In angemessenen Zeitabständen – jedenfalls einmal jährlich – ist zu überprüfen, ob die gewählte Erziehungshilfe weiterhin notwendig und geeignet ist, das Kindeswohl sicher zu stellen. Erforderlichenfalls ist die gewählte Erziehungshilfe abzuändern oder zu beenden.
(2) Der Hilfeplan ist mit dem Ziel der Gewährleistung der angemessenen sozialen, psychischen und körperlichen Entwicklung und Bildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erstellen. Dabei sind die im individuellen Fall im Hinblick auf die Sicherung des Kindeswohles aussichtsreichsten Erziehungshilfen einzusetzen, wobei darauf zu achten ist, dass in familiäre Verhältnisse möglichst wenig eingegriffen wird und bestehende soziale Kontakte weiter gepflegt werden können.
(3) Die Entscheidung über die im Einzelfall notwendige Erziehungshilfe oder deren Änderung ist erforderlichenfalls, sofern die Komplexität des Falles dies erfordert, im Zusammenwirken von zwei Fachkräften zu erarbeiten und vom Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 38 zu leisten.
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