(1) Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 26 festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß § 22 Bedarf an der oder den festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern oder mit ihr einen Leistungsvertrag abschließen.
(2) Der Leistungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. | Art der Leistung(en); | |||||||||
2. | Umfang der Leistung(en); | |||||||||
3. | Leistungsentgelt; | |||||||||
4. | Dauer des Leistungsvertrages. |
(3) Eine Förderung oder ein Leistungsvertrag können auch beinhalten:
1. | ob und welche Entgelte von der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für einzelne ihrer Leistungen verlangt werden müssen; | |||||||||
2. | ob in Härtefällen bzw. wenn der Erfolg durch das Entgelt gefährdet wäre, das Entgelt ermäßigt werden oder entfallen kann. |
(4) Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt.
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