§ 38 NÖ KJHG

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und sind gelindere Maßnahmen wie vor allem Soziale Dienste zur Sicherung des Kindeswohles nicht ausreichend, sind Erziehungshilfen als

1.

Unterstützung der Erziehung oder

2.

volle Erziehung

zu leisten.

(2) Die Unterstützung der Erziehung darf im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen aus der vollen Erziehung auch als zusätzliche Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls durchgeführt werden.

  1. (1)Absatz einsIst das Kindeswohl gefährdet und sind gelindere Maßnahmen wie vor allem Soziale Dienste zur Sicherung des Kindeswohles nicht ausreichend, sind Erziehungshilfen als
    1. 1.Ziffer einsUnterstützung der Erziehung oder
    2. 2.Ziffer 2volle Erziehung
    zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Die Unterstützung der Erziehung kann im begründeten Einzelfall im Rahmen der Vollen Erziehung auch als zusätzliche Maßnahme durchgeführt werden, wenn dies zur Erreichung oder Sicherung des im Hilfeplan definierten Erziehungszieles notwendig ist.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 25.01.2022 bis 31.12.2024
(1) Ist das Kindeswohl gefährdet und sind gelindere Maßnahmen wie vor allem Soziale Dienste zur Sicherung des Kindeswohles nicht ausreichend, sind Erziehungshilfen als

1.

Unterstützung der Erziehung oder

2.

volle Erziehung

zu leisten.

(2) Die Unterstützung der Erziehung darf im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen aus der vollen Erziehung auch als zusätzliche Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls durchgeführt werden.

  1. (1)Absatz einsIst das Kindeswohl gefährdet und sind gelindere Maßnahmen wie vor allem Soziale Dienste zur Sicherung des Kindeswohles nicht ausreichend, sind Erziehungshilfen als
    1. 1.Ziffer einsUnterstützung der Erziehung oder
    2. 2.Ziffer 2volle Erziehung
    zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Die Unterstützung der Erziehung kann im begründeten Einzelfall im Rahmen der Vollen Erziehung auch als zusätzliche Maßnahme durchgeführt werden, wenn dies zur Erreichung oder Sicherung des im Hilfeplan definierten Erziehungszieles notwendig ist.

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