§ 25 NÖ KJHG

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Soziale Dienste umfassen ambulante, mobile und stationäre Angebote und sind insbesondere:

1.

ambulante Beratungs- und Unterstützungsangebote für werdende Eltern und Familien mit Säuglingen und Kleinkindern; Eltern- bzw. Mutterberatung;

2.

ambulante Beratungsangebote zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in Familien;

3.

ambulante oder mobile Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen, insbesondere bei Trennung, Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils / von nahen Angehörigen;

4.

ambulante Beratungsangebote im primär bzw. sekundär präventiven Bereich für Kinder und Jugendliche (etwa durch Schulsozialarbeit oder in Jugendberatungsstellen);

5.

Hilfen für Familien in Krisensituationen;

6.

ambulante Formen von Kinderschutzarbeit (etwa in Kinderschutzzentren);

7.

mobile Beratungsformen für Jugendliche (etwa durch mobile Jugendarbeit oder Streetwork);

8.

Unterstützungsangebote für Kinder und Jugendliche;

9.

stationäre Angebote für obdachlose Jugendliche (Notschlafstellen);

10.

Bildungsangebote für werdende Eltern sowie Familien mit Kindern und Jugendlichen zu Entwicklungs-, Bildungs- und Erziehungsthemen im Hinblick auf das Kindeswohl;

11.

Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen, Adoptiveltern und Adoptivelternteilen.

In Kraft seit 20.12.2013 bis 31.12.2024
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