§ 25 NÖ KJHG

NÖ KJHG - NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.02.2025

Soziale Dienste umfassen ambulante, mobile und stationäre Angebote und sind insbesondere:

  1. 1.Ziffer einsambulante Beratungs- und Unterstützungsangebote für werdende Eltern und Familien mit Säuglingen und Kleinkindern; Eltern- bzw. Mutterberatung;
  2. 2.Ziffer 2ambulante Beratungsangebote zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in Familien;
  3. 3.Ziffer 3ambulante oder mobile Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen, insbesondere bei Trennung, Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils / von nahen Angehörigen;
  4. 4.Ziffer 4ambulante Beratungsangebote im primär bzw. sekundär präventiven Bereich für Kinder und Jugendliche (etwa durch Schulsozialarbeit oder in Jugendberatungsstellen);
  5. 5.Ziffer 5Hilfen für Familien in Krisensituationen;
  6. 6.Ziffer 6ambulante Formen von Kinderschutzarbeit (etwa in Kinderschutzzentren);
  7. 7.Ziffer 7mobile Beratungsformen für Jugendliche (etwa durch mobile Jugendarbeit oder Streetwork);
  8. 8.Ziffer 8Unterstützungsangebote für Kinder und Jugendliche;
  9. 9.Ziffer 9stationäre Angebote für obdachlose Jugendliche (Notschlafstellen);
  10. 10.Ziffer 10Bildungsangebote für werdende Eltern sowie Familien mit Kindern und Jugendlichen zu Entwicklungs-, Bildungs- und Erziehungsthemen im Hinblick auf das Kindeswohl;
  11. 11.Ziffer 11Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen, Adoptiveltern und Adoptivelternteilen;
  12. 12.Ziffer 12Familienhilfe;
  13. 13.Ziffer 13Frühe Hilfen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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