§ 29 NÖ KJHG

NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 26 festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß § 22 Bedarf an der oder den festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern oder mit ihr einen Leistungsvertrag abschließen.

(2) Der Leistungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Art der Leistung(en);

2.

Umfang der Leistung(en);

3.

Leistungsentgelt;

4.

Dauer des Leistungsvertrages.

(3) Eine Förderung oder ein Leistungsvertrag können auch beinhalten:

1.

ob und welche Entgelte von der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für einzelne ihrer Leistungen verlangt werden müssen;

2.

ob in Härtefällen bzw. wenn der Erfolg durch das Entgelt gefährdet wäre, das Entgelt ermäßigt werden oder entfallen kann.

(4) Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt.

  1. (1)Absatz einsIst die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 26 festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß § 22 Bedarf an der oder den festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern oder mit ihr einen Leistungsvertrag abschließen.Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß Paragraph 26, festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß Paragraph 22, Bedarf an der oder den festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern oder mit ihr einen Leistungsvertrag abschließen.
  2. (2)Absatz 2Der Leistungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsArt der Leistung(en);
    2. 2.Ziffer 2Umfang der Leistung(en);
    3. 3.Ziffer 3Leistungsentgelt;
    4. 4.Ziffer 4Dauer des Leistungsvertrages.
  3. (3)Absatz 3Eine Förderung oder ein Leistungsvertrag können auch beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsob und welche Entgelte von der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für einzelne ihrer Leistungen verlangt werden müssen;
    2. 2.Ziffer 2ob in Härtefällen bzw. wenn der Erfolg durch das Entgelt gefährdet wäre, das Entgelt ermäßigt werden oder entfallen kann.
  4. (4)Absatz 4Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt.
  5. (5)Absatz 5Zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 3 können auch Einrichtungen, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, durch den Kinder- und Jugendhilfeträger zur Erbringung der Leistungen gemäß § 25 herangezogen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:Zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Paragraph 3, können auch Einrichtungen, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, durch den Kinder- und Jugendhilfeträger zur Erbringung der Leistungen gemäß Paragraph 25, herangezogen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
    1. 1.Ziffer einsbehördliche Bewilligung oder Eignungsfeststellung nach anderen landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften;
    2. 2.Ziffer 2Heranziehung durch andere Bundesländer oder den Bund aufgrund einer Fördervereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG oder aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften sowie fachgerechter Betrieb der Einrichtung.Heranziehung durch andere Bundesländer oder den Bund aufgrund einer Fördervereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG oder aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften sowie fachgerechter Betrieb der Einrichtung.
    Die in einer solchen Einrichtung tätigen Personen müssen persönlich geeignet sein; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.Die in einer solchen Einrichtung tätigen Personen müssen persönlich geeignet sein; Paragraph 17, Absatz 3 a, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 20.12.2013 bis 31.12.2024
(1) Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 26 festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß § 22 Bedarf an der oder den festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern oder mit ihr einen Leistungsvertrag abschließen.

(2) Der Leistungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Art der Leistung(en);

2.

Umfang der Leistung(en);

3.

Leistungsentgelt;

4.

Dauer des Leistungsvertrages.

(3) Eine Förderung oder ein Leistungsvertrag können auch beinhalten:

1.

ob und welche Entgelte von der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für einzelne ihrer Leistungen verlangt werden müssen;

2.

ob in Härtefällen bzw. wenn der Erfolg durch das Entgelt gefährdet wäre, das Entgelt ermäßigt werden oder entfallen kann.

(4) Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt.

  1. (1)Absatz einsIst die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 26 festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß § 22 Bedarf an der oder den festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern oder mit ihr einen Leistungsvertrag abschließen.Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß Paragraph 26, festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß Paragraph 22, Bedarf an der oder den festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern oder mit ihr einen Leistungsvertrag abschließen.
  2. (2)Absatz 2Der Leistungsvertrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsArt der Leistung(en);
    2. 2.Ziffer 2Umfang der Leistung(en);
    3. 3.Ziffer 3Leistungsentgelt;
    4. 4.Ziffer 4Dauer des Leistungsvertrages.
  3. (3)Absatz 3Eine Förderung oder ein Leistungsvertrag können auch beinhalten:
    1. 1.Ziffer einsob und welche Entgelte von der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für einzelne ihrer Leistungen verlangt werden müssen;
    2. 2.Ziffer 2ob in Härtefällen bzw. wenn der Erfolg durch das Entgelt gefährdet wäre, das Entgelt ermäßigt werden oder entfallen kann.
  4. (4)Absatz 4Der Leistungsvertrag endet jedenfalls, wenn die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt.
  5. (5)Absatz 5Zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 3 können auch Einrichtungen, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, durch den Kinder- und Jugendhilfeträger zur Erbringung der Leistungen gemäß § 25 herangezogen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:Zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Paragraph 3, können auch Einrichtungen, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, durch den Kinder- und Jugendhilfeträger zur Erbringung der Leistungen gemäß Paragraph 25, herangezogen werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
    1. 1.Ziffer einsbehördliche Bewilligung oder Eignungsfeststellung nach anderen landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften;
    2. 2.Ziffer 2Heranziehung durch andere Bundesländer oder den Bund aufgrund einer Fördervereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG oder aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften sowie fachgerechter Betrieb der Einrichtung.Heranziehung durch andere Bundesländer oder den Bund aufgrund einer Fördervereinbarung oder einer Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG oder aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften sowie fachgerechter Betrieb der Einrichtung.
    Die in einer solchen Einrichtung tätigen Personen müssen persönlich geeignet sein; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.Die in einer solchen Einrichtung tätigen Personen müssen persönlich geeignet sein; Paragraph 17, Absatz 3 a, gilt sinngemäß.

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