§ 14 NÖ KGG 2006 Inbetriebnahme

NÖ Kindergartengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2024 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsDer Kindergartenerhalter darf einen Kindergarten bei Neu-, Zu-, Umbauten oder Provisorien nur in Betrieb nehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie erforderlichen Räume, Gebäude und sonstigen Liegenschaften den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer beigestellt sind,
    3. 3.Ziffer 3die Voraussetzungen für die Errichtung oder Erweiterung gemäß § 9 gegeben sind,die Voraussetzungen für die Errichtung oder Erweiterung gemäß Paragraph 9, gegeben sind,
    4. 4.Ziffer 4der Kindergartenerhalter die Fertigstellung der Landesregierung angezeigt hat und die Benutzung nicht innerhalb einer Frist von 8 Wochennach Abs. 2 untersagt wird.der Kindergartenerhalter die Fertigstellung der Landesregierung angezeigt hat und die Benutzung nicht nach Absatz 2, untersagt wird.
  2. (2)Absatz 2Der Fertigstellungsanzeige ist ein aktueller Bestandsplan beizulegen. Bei nicht bescheidgemäßer Ausführung oder festgestellten Mängeln kann die Landesregierung die Verwendung binnen 8 Wochen nach Einlangen der Fertigstellungsanzeige untersagen oder eine angemessene Nachfrist für die Fertigstellung bzw. Mängelbehebung setzen.
  3. (2)Absatz 2Der Inbetriebnahmeanzeige ist ein aktueller Bestandsplan und ein Nachweis der Erfüllung aller Auflagen beizulegen. Bei nicht bescheidgemäßer Ausführung oder festgestellten Mängeln kann die Landesregierung die Verwendung binnen 8 Wochen nach Einlangen der Inbetriebnahmeanzeige untersagen oder eine angemessene Nachfrist für die Fertigstellung bzw. Mängelbehebung setzen. Diese Frist beginnt erst, wenn der Behörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.
  4. (3)Absatz 3Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn ein früherer Privatkindergarten als öffentlicher Kindergarten weitergeführt wird.Absatz eins, ist auch dann anzuwenden, wenn ein früherer Privatkindergarten als öffentlicher Kindergarten weitergeführt wird.
  5. (4)Absatz 4Das Land fördert nach Inbetriebnahme gemäß Abs. 1 und 2 eines NÖ Landeskindergartens diesen durch Bereitstellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters und der erforderlichen Anzahl an Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen gemäß § 5, sowie Tragung des Personalaufwandes für die im § 24 ausgewiesenen Arbeitszeiten und gegebenenfalls durch Bereitstellung von pädagogischen Fachkräften und/oder pädagogisch-administrativen Assistenzen gemäß § 5 Abs. 2 sowie Tragung deren Personalaufwandes.Das Land fördert nach Inbetriebnahme gemäß Absatz eins und 2 eines NÖ Landeskindergartens diesen durch Bereitstellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters und der erforderlichen Anzahl an Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen gemäß Paragraph 5,, sowie Tragung des Personalaufwandes für die im Paragraph 24, ausgewiesenen Arbeitszeiten und gegebenenfalls durch Bereitstellung von pädagogischen Fachkräften und/oder pädagogisch-administrativen Assistenzen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sowie Tragung deren Personalaufwandes.
  6. (5)Absatz 5Das Land hat der Gemeinde die Kosten für eine Person zu ersetzen, die
    • -Strichaufzählungim Zeitraum gemäß § 22 Abs. 2 eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge seitens des Landes nicht zur Verfügung gestellt wurde oderim Zeitraum gemäß Paragraph 22, Absatz 2, eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge seitens des Landes nicht zur Verfügung gestellt wurde oder
    • -Strichaufzählunggemäß § 26 Abs. 2 eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge vom Dienst abwesend war und seitens des Landes kein Ersatz gestellt wurde.gemäß Paragraph 26, Absatz 2, eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge vom Dienst abwesend war und seitens des Landes kein Ersatz gestellt wurde.
  7. (6)Absatz 6Das Land fördert die Verbesserung des Personal-Kind-Schlüssels in der Kleinkindgruppe und in der alterserweiterten Kindergartengruppe.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsDer Kindergartenerhalter darf einen Kindergarten bei Neu-, Zu-, Umbauten oder Provisorien nur in Betrieb nehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie erforderlichen Räume, Gebäude und sonstigen Liegenschaften den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2die erforderlichen Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer beigestellt sind,
    3. 3.Ziffer 3die Voraussetzungen für die Errichtung oder Erweiterung gemäß § 9 gegeben sind,die Voraussetzungen für die Errichtung oder Erweiterung gemäß Paragraph 9, gegeben sind,
    4. 4.Ziffer 4der Kindergartenerhalter die Fertigstellung der Landesregierung angezeigt hat und die Benutzung nicht innerhalb einer Frist von 8 Wochennach Abs. 2 untersagt wird.der Kindergartenerhalter die Fertigstellung der Landesregierung angezeigt hat und die Benutzung nicht nach Absatz 2, untersagt wird.
  2. (2)Absatz 2Der Fertigstellungsanzeige ist ein aktueller Bestandsplan beizulegen. Bei nicht bescheidgemäßer Ausführung oder festgestellten Mängeln kann die Landesregierung die Verwendung binnen 8 Wochen nach Einlangen der Fertigstellungsanzeige untersagen oder eine angemessene Nachfrist für die Fertigstellung bzw. Mängelbehebung setzen.
  3. (2)Absatz 2Der Inbetriebnahmeanzeige ist ein aktueller Bestandsplan und ein Nachweis der Erfüllung aller Auflagen beizulegen. Bei nicht bescheidgemäßer Ausführung oder festgestellten Mängeln kann die Landesregierung die Verwendung binnen 8 Wochen nach Einlangen der Inbetriebnahmeanzeige untersagen oder eine angemessene Nachfrist für die Fertigstellung bzw. Mängelbehebung setzen. Diese Frist beginnt erst, wenn der Behörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.
  4. (3)Absatz 3Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn ein früherer Privatkindergarten als öffentlicher Kindergarten weitergeführt wird.Absatz eins, ist auch dann anzuwenden, wenn ein früherer Privatkindergarten als öffentlicher Kindergarten weitergeführt wird.
  5. (4)Absatz 4Das Land fördert nach Inbetriebnahme gemäß Abs. 1 und 2 eines NÖ Landeskindergartens diesen durch Bereitstellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters und der erforderlichen Anzahl an Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen gemäß § 5, sowie Tragung des Personalaufwandes für die im § 24 ausgewiesenen Arbeitszeiten und gegebenenfalls durch Bereitstellung von pädagogischen Fachkräften und/oder pädagogisch-administrativen Assistenzen gemäß § 5 Abs. 2 sowie Tragung deren Personalaufwandes.Das Land fördert nach Inbetriebnahme gemäß Absatz eins und 2 eines NÖ Landeskindergartens diesen durch Bereitstellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters und der erforderlichen Anzahl an Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen gemäß Paragraph 5,, sowie Tragung des Personalaufwandes für die im Paragraph 24, ausgewiesenen Arbeitszeiten und gegebenenfalls durch Bereitstellung von pädagogischen Fachkräften und/oder pädagogisch-administrativen Assistenzen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sowie Tragung deren Personalaufwandes.
  6. (5)Absatz 5Das Land hat der Gemeinde die Kosten für eine Person zu ersetzen, die
    • -Strichaufzählungim Zeitraum gemäß § 22 Abs. 2 eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge seitens des Landes nicht zur Verfügung gestellt wurde oderim Zeitraum gemäß Paragraph 22, Absatz 2, eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge seitens des Landes nicht zur Verfügung gestellt wurde oder
    • -Strichaufzählunggemäß § 26 Abs. 2 eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge vom Dienst abwesend war und seitens des Landes kein Ersatz gestellt wurde.gemäß Paragraph 26, Absatz 2, eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge vom Dienst abwesend war und seitens des Landes kein Ersatz gestellt wurde.
  7. (6)Absatz 6Das Land fördert die Verbesserung des Personal-Kind-Schlüssels in der Kleinkindgruppe und in der alterserweiterten Kindergartengruppe.

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