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(2) Für jede Kindergartengruppe ist ein Gruppenraum (mindestens 60 m²), diesem zugeordnet ein Abstellraum, eine Garderobe und eine Sanitäranlage für Kinder vorzusehen.
(3) Für jeden Kindergarten sind ein Bewegungsraum (mindestens 60 m²) samt zugeordnetem Abstellraum, eine Leiterinnenkanzlei (Leiterkanzlei), eine Teeküche, ein Abstellraum für Reinigungsgeräte, ein Abstellraum für Gartengeräte, eine Personalgarderobe sowie ein WC für Erwachsene samt Dusche einzurichten.
(4) In Ausnahmefällen kann von Abs. 1 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 3 erreicht werden.
(2) Für jede Kindergartengruppe ist ein Gruppenraum (mindestens 60 m²), diesem zugeordnet ein Abstellraum, eine Garderobe und eine Sanitäranlage für Kinder vorzusehen.
(3) Für jeden Kindergarten sind ein Bewegungsraum (mindestens 60 m²) samt zugeordnetem Abstellraum, eine Leiterinnenkanzlei (Leiterkanzlei), eine Teeküche, ein Abstellraum für Reinigungsgeräte, ein Abstellraum für Gartengeräte, eine Personalgarderobe sowie ein WC für Erwachsene samt Dusche einzurichten.
(4) In Ausnahmefällen kann von Abs. 1 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 3 erreicht werden.