Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie Rechtsträger von Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Es kann auch eine Arzneimittelkommission für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden; bestehen für die Krankenanstalten verschiedene Rechtsträger, so haben diese das Einvernehmen herzustellen. Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission.
(2)Absatz 2Die Arzneimittelkommission setzt sich zusammen aus:
1.Ziffer einsden Mitgliedern der Anstaltsleitung
2.Ziffer 2den Abteilungsleitern
3.Ziffer 3einem Vertreter der Sozialversicherung
4.Ziffer 4dem Krankenhaushygieniker und
5.Ziffer 5dem Anstaltsapotheker, dem Konsiliarapotheker oder einem Pharmazeuten der Lieferapotheke (§ 37 Abs. 4).dem Anstaltsapotheker, dem Konsiliarapotheker oder einem Pharmazeuten der Lieferapotheke (Paragraph 37, Absatz 4,).
Soferne eine Arzneimittelkommission für mehrere Krankenanstalten eingerichtet ist, setzt sich diese zusammen aus:
1.Ziffer einseinem ärztlichen Leiter, einem Verwaltungsleiter und einem Leiter des Pflegedienstes einer dieser Krankenanstalten
2.Ziffer 2einem Abteilungsleiter pro medizinischem Bereich einer dieser Krankenanstalten
3.Ziffer 3einem Vertreter der Sozialversicherung
4.Ziffer 4einem Krankenhaushygieniker einer dieser Krankenanstalten
5.Ziffer 5einem Anstaltsapotheker, einem Konsiliarapotheker oder einem Pharmazeuten der Lieferapotheke (§ 37 Abs. 4) einer dieser Krankenanstalten undeinem Anstaltsapotheker, einem Konsiliarapotheker oder einem Pharmazeuten der Lieferapotheke (Paragraph 37, Absatz 4,) einer dieser Krankenanstalten und
6.Ziffer 6soferne ein zentraler Einkauf eingerichtet wurde, aus einem Vertreter des zentralen Einkaufes.
(2a)Absatz 2 aDie Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Arzneimittelkommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn
1.Ziffer einses seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder
2.Ziffer 2die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind.
Ein abberufenes Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch ein neues zu ersetzen.
(3)Absatz 3Der Arzneimittelkommission können über Beschluss weitere Personen beigezogen werden.
(4)Absatz 4Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsErstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste);
2.Ziffer 2Adaptierung der Arzneimittelliste;
3.Ziffer 3Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln
(4a)Absatz 4 aDie Arzneimittelkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.
(5)Absatz 5Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission unter Anwendung der Empfehlungen des Bewertungsboards gemäß § 62d des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2024, insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission unter Anwendung der Empfehlungen des Bewertungsboards gemäß Paragraph 62 d, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl.Nr. 1/1957 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2024,, insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsFür die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich.
2.Ziffer 2Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen.
3.Ziffer 3Die Erstellung der Arzneimittelliste hat unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so zu erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sicher gestellt ist.
4.Ziffer 4Bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung sind von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste zu wählen und, wenn medizinisch vertretbar, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise zu berücksichtigen.“
(6)Absatz 6Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 5 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere, dassBei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Absatz 5, auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere, dass
1.Ziffer einsvon mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;
2.Ziffer 2gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, z. B. therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher wären, ergriffen werden;
3.Ziffer 3bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Falle einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt wird und, wenn medizinisch vertretbar, der Erstattungskodex und die Richtlinien für die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen berücksichtigt werden.
(7)Absatz 7Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass ausschließlich die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel Anwendung finden und dass bei Abweichungen von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.
(8)Absatz 8Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In der Geschäftsordnung ist insbesondere festzulegen, dass die Vorgangsweise nach Abs. 6 Z 3 mit dem Vertreter der Sozialversicherung abzustimmen ist.Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In der Geschäftsordnung ist insbesondere festzulegen, dass die Vorgangsweise nach Absatz 6, Ziffer 3, mit dem Vertreter der Sozialversicherung abzustimmen ist.
(9)Absatz 9(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Arzneimittelkommissionen unterliegen in Ausübung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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